Wer jedenfalls erbt – die Pflichtteilsberechtigten

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Erben ist ein heikles Thema und hat schon in so mancher Familie zu Streit geführt.

Um Streitigkeiten vorzubeugen kann der Erblasser eine gültige letztwillige Verfügung (Testament) verfassen. Ist kein Testament errichtet kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen.

Jedoch hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass gewisse Personen nicht unter den Tisch fallen sollen und jedenfalls, unabhängig vom Willen des Erblassers, erben. Diese Personen nennt man Pflichtteilsberechtige.

Seit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, das seit dem 1.1.2017 in Kraft ist, sind nur noch die Nachkommen (Kinder, falls diese schon vorverstorben sind treten die Enkelkinder an deren Stelle) und der Ehegatte oder eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt.

Vor dieser Novelle kam auch den Eltern ein Pflichtteilsrecht zu, wenn keine Nachkommen vorhanden waren. Die Höhe des Pflichtteils ist vom gesetzlichen Erbrecht abhängig und beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Keinen Pflichtteil erhält nur, wer als Pflichtteilsberechtigter zu Lebzeiten des Erblassers ihm gegenüber auf den Pflichtteil verzichtet hat und wer als Pflichtteilsberechtigter wegen Erbunwürdigkeit ausgeschlossen ist.

Zudem kann der Pflichtteil um die Hälfte gemindert werden, wenn zwischen dem Erblasser und einem Kind über einen längeren Zeitraum (rund 20 Jahre) kein Naheverhältnis bestand, wie es für gewöhnlich zwischen Familienangehörigen besteht.

„Erben will gelernt sein“! Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das Erbrecht komplex ist und viele Faktoren zu beachten sind. Deshalb ist eine rechtliche Beratung dazu jedenfalls erstrebenswert.