Kanzlei Baden

Vorsicht Glätte!

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Schnee und Eis sind seine treuen Begleiter der kalten Jahreszeit und erschweren den Alltag für einige von uns erheblich.

Glatte, umgeräumte Gehsteige und Wege bergen eine hohe Gefahr und können bei Stürzen zu bösen Verletzungen führen. Das ABGB sieht daher eine Haftung des Halters eines Weges vor, die ihn dazu verpflichtet, diesen in mangelfreiem Zustand zu halten, widrigenfalls er Schadenersatz leisten muss. Der Halter haftet allerdings nicht nur für sein eigenes Verhalten sondern auch für den Schaden, der durch seine Leute (Auftragnehmer, Mitarbeiter, etc.) verursacht wird.

Unter den Begriff „Weg“ fallen alle öffentlichen Verkehrsflächen und von jedermann benutzbaren Privatstraßen. Gehaftet wird hier nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, worunter man eine auffallende Sorglosigkeit versteht, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist.

Davon zu unterscheiden sieht die StVO zusätzlich vor, dass Liegenschaftseigentümer dafür Sorgen zu tragen haben, ihre Gehsteige von Schnee und Verunreinigungen gesäubert zu halten und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Hier reicht für die Haftung des Wegehalters bereits leichte Fahrlässigkeit aus. Er kann allerdings seine Verpflichtung vertraglich – etwa an ein Schneeräumunternehmen – übertragen und sich somit von der Haftung befreien. Der Liegenschaftseigentümer haftet dann nur noch für ein allfälliges Auswahlverschulden, der Auftragnehmer aber für den nicht oder mangelhaft gesäuberten Gehsteig.

Ganz Ähnliches gilt auch für Dachlawinen: Da durch deren Herabstürzen ebenfalls Verletzungsgefahr besteht hat der Liegenschaftseigentümer die Gefahr, die durch sie ausgeht, zu beseitigen und Dächer von Schnee und Eis zu befreien. Auch hier reicht leichte Fahrlässigkeit zur Haftung.

TIPP: Wenn der eigene Gehsteig nicht verlässlich zwischen 6.00 und 22.00 Uhr geräumt werden kann ist es sehr ratsam, jemanden Kompetenten damit vertraglich zu beauftragen, um Schadenersatzansprüche zu vermeiden.