Die Diversion 

Eine alternative Beendigungsmöglichkeit im Strafverfahren stellt bei hinreichend geklärtem Sachverhalt die Diversion dar. Diese Möglichkeit besteht nur bei Delikten mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (bei Sexualdelikten bis zu drei Jahren) und sofern kein Mensch zu Tode gekommen ist. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen ist, […]