Das heiße Wetter, die Schulferien und vor allem die Einschränkungen durch das Coronavirus in den letzten Jahren machen Urlaub besonders diesen Sommer sehr beliebt. Was muss allerdings aus arbeitsrechtlicher Sicht in Sachen „Urlaub“ beachtet werden?
Jedem Arbeitnehmer (AN) stehen zumindest 5 Wochen bezahlter Urlaub pro Arbeitsjahr zu. Ab dem 26. anrechenbaren Arbeitsjahr beträgt der jährliche Urlaubsanspruch bereits 6 Wochen. Der Urlaub darf allerdings nicht einseitig vom AN festgelegt werden, sondern bedarf einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (AG).
Dabei ist auf betriebliche Erfordernisse des Unternehmens einerseits aber auch auf die Erholungsmöglichkeit des AN Rücksicht zu nehmen. Zudem ist es gesetzlich vorgesehen, dass die „Urlaubsvereinbarung“ so zu erfolgen hat, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht wird.
Erkrankt der AN im Urlaub verliert er die Tage der Krankheit nicht als Urlaubstage, wenn
- die Erkrankung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde,
- nicht länger als 3 Tage dauert,
- er seinen Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren und
- bei Wiederantritt des Dienstes eine Krankenbestätigung vorlegen.
Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren, ab Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Das bedeutet, dass man drei Jahre Zeit hat seinen Urlaub zu verbrauchen, wobei der konsumierte Urlaub immer vom ältesten offenen Urlaub abgezogen wird.
Der Urlaub soll der Erholung des AN dienen, weshalb es verboten ist, statt seinem Urlaubsanspruch eine Geldleistung zu vereinbaren. Anders verhält es sich, wenn der AN bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch offenen Urlaub hat. Dieser muss in der Regel bei Ausscheiden aus dem Unternehmen ausbezahlt werden (Urlaubsersatzleistung).
TIPP: Setzt der AN den Urlaub einseitig an, kann dies einen Entlassungsgrund darstellen, weshalb davon dringend abzuraten ist. Im Zweifel können Sie Ihren Urlaub mit gerichtlicher oder bei Bestehen eines Betriebsrates, mit dessen Hilfe durchsetzen. Wenn allerdings Urlaub rechtzeitig beantragt wird und genehmigt wird, kann er vom AG nicht mehr einseitig widerrufen werden.