In bestimmten Fällen schwerer Erkrankungen ist eine Organtransplantation die einzige Behandlungsmöglichkeit, um das Leben von Patienten zu retten und Heilung zu gewährleisten.
Die postmortale Organentnahme, also jene nach Eintritt des Hirntodes, stellt die rechtlich sensibelste Transplantationsform dar. Der Hirntote kann nicht mehr mitteilen, wie er zu diesem Eingriff steht. Ein rechtsgrundloses Entnehmen von Organen ist unzulässig und würde man sich diesfalls wegen Störung der Totenruhe strafbar machen.
Kann man also vorab schon eine Regelung treffen? Jede Person kann bereits zu Lebzeiten individuelle Verfügungen darüber treffen, was mit ihren Organen bei Eintritt des Hirntodes zu passieren hat. Dabei sind drei mögliche Modelle zu unterscheiden:
Die Einwilligungslösung,
die Widerspruchslösung und
die Notstandslösung.
In Österreich gilt die Widerspruchslösung, die besagt, dass eine Organentnahme zulässig ist, sofern diesem Eingriff nicht schon vor dem Tod explizit widersprochen wurde. Es gilt der zu Lebzeiten geäußerte Wille des potenziellen Spenders. Ist dieser nicht bekannt, können bestimmte Hinterbliebene innerhalb einer Frist widersprechen, andernfalls die Entnahme zulässig ist.
Diese Regelung gilt im gesamten österreichischen Bundesgebiet, auch für Touristen und Nicht- Österreicher, sodass Staatsbürgerschaft oder Wohnsitz nicht ausschlaggebend sind.
Die Einwilligungslösung (z.B. in Deutschland) verlangt die ausdrückliche Zustimmung zur Organentnahme zu Lebzeiten.
Die Notstandslösung (z.B. in Bulgarien) erlaubt eine Organentnahme sogar bei ausdrücklichem Widerspruch der Betroffenen, dies aber eben unter der Voraussetzung, dass ein „Notstand“ vorliegt.
Tipp: Auch ein mündlicher Widerspruch ist gültig, doch empfiehlt sich aus Beweisgründen die Eintragung in das Widerspruchsregister beim Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen (ÖBIG). Minderjährige sind selbst Widerspruchsberechtigt, wenn sie einsichtsfähig sind, davor ist es der gesetzliche Vertreter.