Nach einer (strittigen) Scheidung geht es daran, die ehelichen Vermögenswerte und Schulden aufzuteilen. Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass das eheliche Vermögen einvernehmlich aufgeteilt wird.
Nur wenn dies nicht möglich ist, muss der Weg zum Gericht beschritten werden. Ein Antrag auf nacheheliche Aufteilung ist innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung einzubringen, andernfalls er erlöscht!
Der Aufteilung unterliegen:
- eheliche Ersparnisse (Sparbücher, Wertpapiere, etc.)
- eheliches Gebrauchsvermögen
- Schulden, die während aufrechter Ehe geschaffen wurden
- die Ehewohnung
Die Aufteilung ist nach „Billigkeit“, d.h. nach „Gerechtigkeitsaspekten“ vorzunehmen. Es ist dabei nicht entscheidend, wer mehr ins Verdienen gebracht hat oder ob beide Ehepartner berufstätig waren – die Haushaltsführung und die Berufstätigkeit werden gleichwertig erachtet. Das Gericht hat dabei einen weiten Ermessensspielraum, weshalb auch der Ausgang eines Aufteilungsverfahrens oftmals schwierig prognostiziert werden kann. Für gewöhnlich erfolgt die Aufteilung zu gleichen Teilen.
Nicht in die Aufteilung fällt:
- Vermögen, das ein Ehepartner schon vor der Ehe besaß oder ihm während der Ehe geschenkt oder vererbt wurd
- Sachen, die einem Ehegatten zum persönlichen Gebrauch oder Ausübung seines Berufes dienen,
- Sachen, die zu einem Unternehmen gehören
Unternehmensanteile, sofern sie nicht als bloße Wertanlage dienen
Es gibt ein Stichtagsystem, das mit dem Tag der Eheschließung beginnt und mit der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (also nicht unbedingt dem Scheidungstermin) endet. Die dazwischen geschaffenen Werte mit obigen Ausnahmen sind aufzuteilen.
TIPP: Mit Abschluss eines Ehevertrages kann die vermögensrechtliche Situation vor aber auch während aufrechter Ehe klar geregelt werden. Der Vorteil ist, dass damit für den Fall einer Scheidung bereits eine Vereinbarung besteht und die nacheheliche Vermögenssituation einvernehmlich geregelt werden kann, solange noch Gesprächsbereitschaft herrscht.