Mitverschulden

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In der anwaltlichen Praxis gehören Schadenersatzprozesse zum beruflichen Alltag.

Voraussetzungen dafür sind:

  • dass ein Schaden vorliegt,
  • dieser auf einem rechtswidrigen/vertragswidrigen Verhalten basiert,
  • der eingetretene Schaden im kausalen Zusammenhang mit der rechtswidrigen Handlung steht und
  • dem Schädiger ein Verschulden vorwerfbar ist.

In solchen Prozessen spielt das Mitverschulden eine wichtige Rolle. Vom Mitverschulden spricht man, wenn der Geschädigte durch sein Verhalten auch zum Schadenseintritt beigetragen hat. Wird der Mitverschuldenseinwand bejaht, steht dem Geschädigten nicht mehr der volle (Schaden)Ersatz zu und ist eine Aufteilung des Verschuldens vorzunehmen. Beim Mitverschulden handelt es sich allerdings um eine reine Obliegenheitsverletzung, weil es kein rechtswidriges Verhalten voraussetzt. Das Mitverschulden ergibt sich aus dem sorglosen Umgang mit eigenen Gütern, was grundsätzlich nicht verboten ist.

Wer also in eigenen Belangen sorglos ist, muss den daraus entstandenen Nachteil tragen. Nicht nur das eigene Mitverschulden muss sich der Geschädigte vorwerden lassen, sondern auch jenes von seinen Gehilfen. Wie hoch das Mitverschulden zu gewichten ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab, allerdings wird von der Rechtsprechung zur Beurteilung der Verschuldensverteilung der Grad der Fahrlässigkeit, die Wichtigkeit der verletzen Vorschrift sowie Wichtigkeit und die Wahrscheinlichkeit der herbeigeführten Gefahr herangezogen.

Bei einem schweren Verschulden des Schädigers, kann ein ganz leichtes Verschulden des Geschädigten außer Acht bleiben. Im Zusammenhang damit steht auch die Schadensminderungspflicht, die dem Geschädigten verpflichtet den Schaden so gering wie möglich zu halten und bestmöglich entgegenzuwirken. Auch ein Verstoß dagegen führt zu einer Minderung des Ersatzanspruches.

TIPP: Das Mitverschulden ist nicht amtswegig zu berücksichtigen, sondern muss im Verfahren erster Instanz eingewendet werden, wofür der Schädiger auch behauptungs- und beweispflichtig ist, andernfalls dieser Einwand nicht mehr geltend gemacht werden kann.