Kanzlei Baden

Mi casa es su casa?

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Wenn Beziehungen auseinandergehen ist der Ärger oft nicht weit.

Neben den persönlichen Folgen muss auch gemeinsam aufgebautes wieder getrennt und aufgeteilt werden. Waren die Partner verheiratet schafft das Eherecht mit Aufteilungsregeln Abhilfe.

Schwieriger ist es, wenn keine Ehe geschlossen wurde und nur eine Lebensgemeinschaft vorgelegen ist. Eine solche liegt bei einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft vor, die eine gewisse Dauer aufweist und seitens der Partner auch vom „Lebensgemeinschaftswille“ getragen ist.

Tätigt ein Partner Investitionen in ein Haus oder eine Wohnung des anderen im Vertrauen auf das Weiterbestehen der Lebensgemeinschaft, können diese unter Umständen bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden. Vorausgesetzt ist, dass die Investitionen dem Lebenspartner als Eigentümer eines Hauses zugutegekommen sind – dessen Wert also erhöhen. Zudem müssen die Investitionen einen wertsteigernden Faktor aufweisen.

Die Rechtsprechung geht von außergewöhnlichen Zuwendungen im Sinne von Dauerinvestitionen aus, deren Nutzen die Lebensgemeinschaft überdauern. Kleinste Investitionen wie Glühbirnen oä. werden regelmäßig nicht werterhöhend sein, wogegen dies auf Umbauten eines Bades oder einer Einbauküche sehrwohl zutrifft.

Rückforderbar sind grundsätzlich die Sachen selbst. Nur wenn es unmöglich oder untunlich ist, steht Geldersatz zu. Letztlich bereitet die Bezifferung des Anspruches oftmals Schwierigkeiten, da jede Investition für sich bewertet und dessen Rückforderbarkeit eingeschätzt werden muss.

TIPP: Wie so oft beugen Verträge und Vereinbarungen langwierigen Streitigkeiten vor. Sollten daher Investitionen in das Haus eines Lebenspartners getätigt werden, so rät es sich im Falle einer Trennung die Abgeltung dergleichen zu regeln. Dies wirkt im ersten Moment möglicherweise befremdlich jedoch handelt es sich oft um hohe Geldbeträge die investiert werden und erscheint es in Hinblick auf eine komplizierte Rückforderungsprozess als sinnvoll.