Trennungen und Scheidungen bringen meistens viele „Schwierigkeiten“ mit sich. Insbesondere wenn Kinder aus der Ehe/Partnerschaft entstammen und sich damit Fragen stellen wie:
– Wo wohnen die Kinder?
– Wieviel Unterhalt ist zu bezahlen?
– Wie oft darf der andere Elternteil die Kinder (und umgekehrt) sehen?
Antworten auf diese Fragen gibt das Unterhalts- und Kontaktrecht. Die Elternteile haben anteilig zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beizutragen. Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, leistet für gewöhnlich bereits dadurch faktisch und wirtschaftlich seinen Anteil am Unterhalt.
Der andere Elternteil hat seinen Beitrag durch Zahlung von Geld zu leisten. Da jeder Elternteil nur nach seinen Kräften zum Unterhalt beitragen muss (Anspannungsverpflichtung), können sich auch Konstellationen ergeben, wo ein Elternteil deutlich mehr für das Kind aufkommen muss als der (wirtschaftlich schwächere) andere.
Wie oft das Kind den nicht im Haushalt lebenden Elternteil sieht, hängt vorrangig von der Vereinbarung zwischen den Eltern ab. Gelingt eine solche nicht, bestimmt das das Pflegschaftsgericht. Die „übliche“ Kontaktdauer laut Judikatur ist ein Wochenendkontaktrecht alle 2 Wochen zuzüglich einem Ferienbesuchsrecht von 3-4 Wochen (gesamt 72 bis 80 Tage/Jahr).
Der geldunterhaltspflichte Elternteil hat aber einen Anspruch auf eine Reduzierung seiner Unterhaltspflicht, wenn seine Kontaktzeiten diese üblichen Betreuungszeiten wesentlich übersteigen.
TIPP: Eine in der Praxis wichtige Frage ist daher, ab wann EIN Kontakttag gerechnet wird? Der Oberste Gerichtshof geht etwa davon aus, dass ein Kontakt von Freitag nach der Schule bis Sonntagabend als zwei Kontakttage gelten. Hingegen liegt bei einem schlichten „Übernachtungsbesuch“ noch kein Betreuungstag vor. Nachdem es zur Berechnung der Kontakttage keine starre Rechenformel gibt, muss jeder „Fall“ individuell beurteilt werden.