Kanzlei Baden

Die Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten

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Mit dem Eingehen der Ehe entstehen wechselseitige Rechte und Pflichten, die sehr weitreichend sind.

Unter anderem zählt dazu die Pflicht im Erwerb des anderen Ehegatten mitzuwirken, soweit es diesem zumutbar ist, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nichts anderes vereinbart ist.

In erster Linie hängt die Pflicht zur Mitwirkung im Erwerb daher von der Inanspruchnahme durch den eigenen Beruf, Kindererziehung und Haushaltführung aber auch von den persönlichen Fähigkeiten ab. Mitwirkung im Erwerb ist jede gezielt unterstützende Beteiligung an der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten, sei es in Form von Mitarbeit durch Einsatz von Arbeitskraft oder auch nur rechtsgeschäftlicher Form, wie durch die Beistellung von Kapital oder Sachwerten.

Unerheblich ist es, ob der andere Ehegatte Unternehmer ist und nach herrschender Lehre sogar, ob dieser selbstständig oder unselbständig ist. Der Ehegatte, der im Erwerb des anderen mitwirkt, hat Anspruch auf Abgeltung. Dieser Anspruch besteht bereits während aufrechter Ehe, wird meist aber erst im Zuge einer Scheidung relevant, ist aber unabhängig von den anderen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Scheidung (z.b. Aufteilungsverfahren; Unterhalt…) geltend zu machen.

Wichtig hierbei zu beachten ist, dass der Abgeltungsanspruch innerhalb von 6 Jahren ab dem Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht wurde, verjährt. Die Abgeltungshöhe muss angemessen sein und den Lebensverhältnissen, der Intensität der Mitwirkung und sonstigen gewährten Unterhaltsleistungen entsprechen. Zudem muss ein gewisser kausaler Zusammenhang zwischen der Mitwirkung und dem erzielten Gewinn bestehen.

TIPP: Es ist zulässig eine andere vertragliche Vereinbarung zu treffen, die die gesetzlichen Bestimmungen verdrängen. Der Anspruch kann auch vorab abbedungen werden, wobei es hierfür empfehlenswert ist, dies in Form eines Notariatsaktes vorzunehmen, um späteren Formbemängelungen vorzukommen.