Das Wort Scheidung ist oftmals mit negativen Vorstellungen wie „Rosenkrieg“ oder „Familienstreit“ belegt.
Dies ist nicht zwingend, stellt doch der Gesetzgeber die Möglichkeit der „einvernehmlichen Scheidung“ zur Verfügung. Diese bringt gegenüber einer streitigen Scheidung viele Vorteile mit sich. Dafür müssen allerdings einige Voraussetzungen gegeben sein:
- Es ist von beiden Ehegatten ein gemeinsamer Antrag auf Ehescheidung bei Gericht einzubringen, in dem die unheilbare Zerrüttung der Ehe zugestanden wird.
- Außerdem muss eine mindestens sechsmonatige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen. Entscheidend dafür ist nicht etwa, dass die Ehepartner nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben, sondern dass keine eheliche Gesinnung mehr besteht. Eine Ehe gilt als unheilbar zerrüttet, wenn eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht erwartet werden kann.
- Als weitere Voraussetzung muss eine Einigung über die wesentlichen Scheidungsfolgen getroffen werden. Sind Kinder aus der Ehe vorhanden sind die Obsorge, das Kontaktrecht und die Unterhaltspflichten zu nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern zu regeln.
- Weiters ist der Nachweis einer erfolgten Elternberatung vorzuweisen. Auch die Ehegatten müssen Einigkeit einerseits über ihre unterhaltsrechtliche Beziehung zueinander und die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen, der Ersparnisse bzw. Schulden erzielen.
Auch wenn aufgrund einer (einseitigen) Scheidungsklage bereits ein streitiges Eheverfahren geführt wird, kann dieses auf gemeinsamen Antrag in eine einvernehmliche Scheidung umgewandelt werden. Unter den genannten Prämissen wird das streitige Verfahren vorerst unterbrochen und mit Rechtskraft des (einvernehmlichen) Scheidungsbeschluss aufgehoben.
Die einvernehmliche Scheidung erspart nicht nur ein Mehr an Stress, Ärger und Zeit sondern ist es auch in der Regel wesentlich kostengünstiger.