Eine alternative Beendigungsmöglichkeit im Strafverfahren stellt bei hinreichend geklärtem Sachverhalt die Diversion dar.
Diese Möglichkeit besteht nur bei Delikten mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (bei Sexualdelikten bis zu drei Jahren) und sofern kein Mensch zu Tode gekommen ist. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen ist, er seine Zustimmung zur Diversion erteilt und er die Verantwortung für die Tat übernommen hat. Zudem darf, das Verfahren nicht einzustellen sein, bedeutet, dass die Alternative zur Diversion nur die Anklage sein darf.
Wenn die Bestrafung des Beschuldigten nicht notwendig erscheint, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten und auch keine spezial- oder generalpräventiven Gründe für eine Verurteilung sprechen, ist somit mit der Diversion vorzugehen. Der Vorteil besteht nicht nur darin, dass das Strafverfahren in aller Regel dadurch rasch zu einem Abschluss gebracht werden kann, weil kein förmliches Verfahren durchgeführt werden muss, sondern dass der Täter nicht vorbestraft ist.
Der Beschuldigte muss sich jedoch einer diversionellen Maßnahme unterwerfen. Diese kann in der Zahlung eines Geldbetrages, in der Bestimmung einer Probezeit (gegebenenfalls unter Anordnung von Bewährungshilfe), Ableistung einer gemeinnützigen Leistung oder in einem Tatausgleich liegen. Wird die Maßnahme erfüllt und der Beschuldigte nicht rückfällig, hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht von der Verfolgung endgültig zurückzutreten und ist eine weitere strafrechtliche Verfolgung unzulässig. Ist die Diversion jedoch nicht erfolgreich, so kann die Staatsanwaltschaft die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.
TIPP: Liegen die soeben skizzierten Voraussetzungen für eine Diversion vor, so ist von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen. Geschieht das nicht, so kann man diesen Fehler im Rahmen eines Rechtsmittels geltend machen.