Kanzlei Baden

Die Angst vor dem „Reisefieber“

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Zuerst SARS, MERS und dann das Corona Virus. Immer wieder verderben (Infektions-)Krankheiten den Menschen gehörig die Lust auf den Antritt einer oftmals schon seit langem gebuchten Reise.

Will man nicht vom Entgegenkommen des Vertragspartners abhängig sein, stellt sich in den allermeisten Fällen die Frage, ob man vom geschlossenen Vertrag „einfach so“ zurücktreten kann und sein Geld zurückbezahlt erhält.

Hat man eine dem Pauschalreisegesetz unterliegende Reise gebucht, kann der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vor Beginn der Reise zurücktreten und erhält auch bereits geleistete (An-) Zahlungen zurück, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen ist letztlich immer eine im jeweiligen Einzelfall zu beurteilende Frage. Reisen die direkt in die betroffenen Gebiete führen und erhebliche Risiken für die Gesundheit des Reisenden mit sich bringen, sind von diesem Rücktrittsrecht jedoch jedenfalls umfasst. Auch dann, wenn der Reiserveranstalter gezwungen ist, wesentliche Vertragsinhalte (z.B. Reiseziele) zu ändern, besteht ein Widerspruchs- und kostenfreies Rücktrittsrecht.

Wurde eine Individualreise gebucht (z.B. nur Beförderung oder Unterkunft) finden die oben genannten Bestimmungen keine direkte Anwendung. Auch hier ist allerdings individuell zu prüfen, ob ein Rücktritt wegen maßgeblicher Änderung der der Reisebuchung zugrundeliegenden Umstände möglich ist. 

TIPP: Wollen auch Sie eine gebuchte Reise aufgrund der derzeitigen Medienberichte nicht antreten, setzen Sie sich umgehend mit Ihrem Vertragspartner in Verbindung. In den meisten Fällen kann so eine einvernehmliche Lösung gefunden werden! Wenn nicht konsultieren Sie einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt.