Der Mietvertrag endet – Achtung!

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Bei Beendigung eines Mietverhältnisses, sei es durch Ablauf der vereinbarten Zeit, einvernehmlich oder durch Kündigung hat der Vermieter berechtigtes Interesse, das zur Verfügung gestellte Objekt in einem Zustand zurückzuerhalten, der es erlaubt, dieses unmittelbar weiter zu nutzen.

Der Mieter umgekehrt ist berechtigt, das Mietobjekt vertragsgemäß zu benützen und hat der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Änderung im Mietgegenstand zu dulden.

Bei Rückstellung des Objekts hat der Mieter Änderungen unter Umständen rückzubauen und für unüblich hohe Abnützung und Beschädigungen einzustehen. Er hat den Mitgegenstand unter Berücksichtigung der „gewöhnlichen Abnutzung“ in dem Zustand rückzustellen, in welchem er ihn übernommen hat.

Geschieht das nicht, kann der Vermieter binnen einem Jahr ab Rückstellung Ersatz fordern, andernfalls der Anspruch verwirkt ist. Diese Frist beginnt aber erst mit der tatsächlichen Rückgabe zu laufen, sobald der Vermieter wieder die alleinige Verfügungsmacht über das Objekt hat, ihm also die Schlüssel übergeben und alle Gegenstände des Mieters entfernt wurden.

Auch für die Bewertung der Schadenshöhe ist der Tag der Rückstellung entscheidend. Der Mieter haftet auch für Schäden durch Mitbewohner oder Untermieter wie für sich selbst.

Beachtenswert ist, dass die Rechtsprechung eine Beweislastumkehr annimmt, also der Mieter zu beweisen hat, dass der Schaden nicht von ihm stammt bzw. ihn daran kein Verschulden trifft.

Oft werden im Mietvertrag Vereinbarungen getroffen, die den Mieter über seine gesetzliche Pflichten hinaus bei Rückstellung zu gewissen Leistungen verpflichten (z.B. Ausmalen der Wohnung; Parkettboden schleifen, etc.). Solche Klauseln sind allerdings unter gewissen Umständen ungültig, wenn sie den Mieter gröblich benachteiligen.

TIPP: Um Auseinandersetzungen im Nachhinein zu verhindern ist es sinnvoll, schon vor
Unterzeichnung des Vertrages diesen durch einen Fachmann prüfen zu lassen, ob er
unzulässige Klauseln enthält. Umgekehrt ist der Mieter auf die gesetzlich vorgeschriebene
sorgfältige Rückgabe und allfällige Rückbaupflichten aufmerksam zu machen.