Der Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes ist aus dem Bereich der Unfallschäden beim KFZ bekannt und leicht erklärt:
Ein potentieller Käufer ist nicht bereit, für ein – wenn auch vollständig repariertes – Unfallfahrzeug den gleichen Kaufpreis zu bezahlen, wie ohne Unfallschaden („Wer weiß, was da noch alles kommt“). Dieses Misstrauen bzw. die dadurch eingetretene Minderung des Verkehrswertes wird durch den Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts abgegolten.
Der Oberste Gerichtshof anerkennt diesen Anspruch in ständiger Rechtsprechung bereits seit mehr als 20 Jahren auch bei der Beschädigung von Liegenschaften bzw. Gebäuden, weil „trotz Schadensbehebung doch noch verborgene Mängel vorhanden sein oder künftige Schäden entstehen könnten“, sodass eine „gefühlsmäßige Abneigung des Käuferpublikums gegen beschädigte, wenn auch instandgesetzte Sachen“ vorliegen kann, obwohl „die Schäden einwandfrei und vollständig behoben wurden“ (OGH zu 1 Ob 321/99hvom 22.02.2000). Zu denken ist hier insbesondere an Baumängel, Planungsfehler oder auch Hangrutschungen.
Ausgeschlossen ist ein solcher Anspruch lediglich bei „Bagatellschäden“, wobei die Höhe des Schadens aufgrund des Verhältnisses der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert zu beurteilen ist. Die Höhe der Entschädigung wird in der gerichtlichen Praxis von einem Sachverständigen aus dem Bereich der Immobilienbewertung ermittelt und kann bis zu 20% des Verkehrswertes der Liegenschaft betragen. Als maßgebliche Faktoren sind insbesondere die Reparaturkosten (einschließlich der Folgekosten), das Alter des Gebäudes und die Zeit, die seit der Reparatur verstrichen ist, zu beachten.
TIPP: Gerade Baumängel bei Neubauten führen oftmals zu erheblichen Schadenersatzansprüchen, die teilweise durch einen möglicherweise bestehenden Haftrücklass gedeckt sein können! Nehmen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist oder Auszahlung des Haftrücklass professionelle Beratung durch Ihren Rechtsanwalt in Anspruch!