Die immer intensiveren Hitzeperioden führen oftmals gerade auch in den beliebten Urlaubszielen im Mittelmeerraum zu verheerenden Bränden.
Hat man in einer betroffenen Region einen Urlaub gebucht, stellt sich die Frage, ob man vom abgeschlossenen Vertrag zurücktreten kann. Zur Beantwortung gilt es zu unterscheiden, ob ein dem Pauschalreisegesetz unterliegender Vertrag oder eine Individualreise gebucht wurde.
Schließt ein Unternehmer mit einem Konsumenten einen Vertrag über die Erbringung von zumindest zwei Reiseleistungen (in der Regel Beförderung und Unterbringung), kann grundsätzlich – so keine Ausnahme im Sinne des § 1 Abs 2 PRG vorliegt – von einer Pauschalreise oder „verbundenen Reiseleistung“ ausgegangen werden.
Diesfalls sieht § 10 Abs 2 PRG vor, dass Reisende vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer zurücktreten können, wenn „am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“. Zudem muss eine gewisse zeitliche Nähe des Rücktritts zum Reisebeginn vorliegen, sodass diese Bestimmung beispielsweise keinen Rücktritt von einer Ende August stattfindenden Reise aufgrund der derzeitigen Brände rechtfertigt. Anderes gilt selbstverständlich dann, wenn die Situation auch weiterhin nicht unter Kontrolle gebracht wird.
Hat man eine Individualreise gebucht, ist die Berufung auf die obigen Bestimmungen nicht möglich. Diesfalls muss auf allgemeine zivilrechtliche Bestimmungen und vom Obersten Gerichtshof anerkannte Rechtsgrundsätze zurückgegriffen und beispielsweise mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage argumentiert werden, wenn die Reise aufgrund einer konkreten Gefahrenlage unmöglich und unzumutbar wird.
TIPP: Lassen Sie sich vor Abgabe einer Rücktrittserklärung gegenüber Ihrem Vertragspartner über Ihre Rechte, Möglichkeiten und die korrekte Vorgangsweise aufklären. Das erspart im Nachhinein oftmals viel Ärger und Geld!