In diesem Beitrag wir die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen beleuchtet.
Die Ehewohnung ist der Mittelpunkt des Gemeinschaftslebens der Ehegatten und wird in erster Linie im Einvernehmen der Ehegatten bestimmt.
Es ist auch grundsätzlich (ausnahmsweise) möglich, zwei Wohnungen als gemeinsame Ehewohnung zu nutzen, sofern diese nach Ausstattung, Haushalt und Benützungsverhalten von den Ehegatten gemeinsam auf Dauer gleichrangig bewohnt werden.
Von der Pflicht des gemeinsamen Wohnens macht das Gesetz eine Ausnahme, indem es einem Ehegatten erlaubt, vorübergehend „gesondert Wohnung zu nehmen“. Hierzu müssen entweder eine dahingehende Vereinbarung der Ehegatten oder besondere Rechtfertigungsgründe vorliegen, bei denen zudem eine Interessenabwägung vorgenommen wird.
Die gesonderte Wohnungsnahme stellt eine provisorische Konfliktlösung dar, soll daher nur solange bestehen, als dies gerechtfertigt ist.
Als Rechtfertigungsgründe werden etwa die „Unzumutbarkeit des Zusammenlebens“ und „wichtige persönliche Gründe“ genannt, wobei die Grenzen teilweise fließend sind.
Unzumutbarkeit des Zusammenlebens ist dann gegeben, wenn eine Fortsetzung des Zusammenlebens bei objektiver und umfassender Interessensabwägung nicht verlangt werden kann. Gründe können beispielsweise eine erhebliche Gefährdung der körperlichen und seelischen Integrität, Streitsucht und Beschimpfungen oder Bedrohung der Kinder sein.
Wichtige persönliche Gründe haben meist nicht mit dem Verhalten des anderen Ehegatten zu tun, sondern ergeben sich aus beruflichen oder familiären Verhältnissen, wie z.B. die notwendige Pflege eines nahen Angehörigen oder die Annahme eines Jobs im Ausland.
TIPP: Die Regelungen über das eheliche Wohnen haben besondere Bedeutung, da der unbegründete Auszug einen Scheidungsgrund (böswilliges Verlassen) darstellt. Die Rechtmäßigkeit des Wohnverhaltens kann daher bei Gericht festgestellt werden, was im Falle der gesonderten Wohnungsnahme jedenfalls zu empfehlen ist.