„…aber ich hab doch eine Rechtschutzversicherung!“

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Unverständnis und Ärger sind oft groß, wenn der konsultierte Rechtsanwalt nach mehreren Beratungsgesprächen oder einer außergerichtlichen Intervention eine Honorarnote legt; „aber ich hab Ihnen doch gesagt, dass ich eine Rechtschutzversicherung habe. Warum muss ich das jetzt selbst zahlen und nicht die Versicherung?“ ist dann oft die erste Reaktion.

(Rechtschutz-)Versicherungsverträge werden auf die Wünsche und Bedürfnisse des jeweiligen Versicherungsnehmers (VN) angepasst. Daher gibt es nicht „die eine“ Rechtschutzversicherung mit einem vordefinierten Umfang, sondern werden verschiedene „versicherbare Risken“ nach Wunsch des Versicherten abgedeckt – ein Pensionist benötigt z.B. keinen Arbeitsrechtschutz (mehr).

Aus der Verschiedenheit der abgeschlossenen Versicherungsverträge folgt aber auch, dass der aufgesuchte Anwalt ohne Kenntnis des konkreten Vertrages überhaupt nicht beurteilen kann, ob das zu bearbeitende Rechtsgebiet überhaupt versichert ist. Einzig der sogenannte „Beratungsrechtschutz“ ist in den allermeisten Verträgen gedeckt. Hier werden in den meisten Fällen vom Versicherer nur „Beratungspauschalen“ in bestimmter Höhe getragen, sodass vorab geklärt werden sollte, ob und welche Mehrkosten auf den VN zukommen.

Zudem behalten sich Versicherer oftmals das Recht vor, ein Beratungsgespräch nur dann zu bezahlen, wenn einer ihrer „Vertragsanwälte“ aufgesucht wird. Eine Zahlung an einen Anwalt ohne Kooperationsvertrag mit der Versicherung erfolgt – wenn überhaupt – nur „aus Kulanz“. Wenn aber eine – über ein Beratungsgespräch hinausgehende – anwaltliche Intervention notwendig ist, darf der Versicherer nach der Rechtsprechung des EuGH nicht auf seine Vertragsanwälte verweisen, diesfalls hat der Versicherte „die freie Wahl des Vertreters“.

TIPP: Oft empfiehlt es sich, bereits vor Terminvereinbarung beim Anwalt mit dem Versicherungsbetreuer abzuklären, ob das konkrete Anliegen überhaupt im eigenen Vertrag versichert ist. Damit können „Überraschungen“ nach der Anfrage des Rechtsanwaltes bezüglich einer Kostendeckung durch die Versicherung vermieden werden!